- Unsere Stadt
- Bürgerservice
- Leben
- Erleben
- Kulcity
Wasserversorgungsanlage; Anzeigen
Kurzbeschreibung
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung einer Wasserversorgungsanlage muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.
Beschreibung
Insbesondere die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung von Wasserversorgungsanlagen müssen vom Betreiber nach § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auch Brauchwasseranlagen (z. B. bei Regenwassernutzung), die im Haushalt zusätzlich zur Trinkwasseranlage installiert sind, sind anzeigepflichtig.
Rechtsgrundlagen
- § 13 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
- Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Weiterführende Links