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Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 43ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Ostbayernring – Ersatzneubau 380/110-kV-Höchstspannungsleitung Redwitz a.d.Rodach – Schwandorf einschließlich Rückbau der Bestandsleitung; Abschnitt Umspannwerk Redwitz a.d.Rodach – Umspannwerk Mechlenreuth (Ltg. Nr. B159); 2. Planänderung
Die TenneT TSO GmbH (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 17.05.2018 die Planfeststellung für das o.g. Vorhaben nach §§ 43 ff. EnWG beantragt.
Das Vorhaben ist nach §§ 43 ff. EnWG i. V. m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) planfeststellungspflichtig. Nach der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG vom 20.07.2017 (BGBl. I, S. 2808) gilt für das vorliegende Planfeststellungsverfahren das UVPG in der Fassung des Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG), da das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen schon vor dem 16.05.2017 durch die Einladung zum Scopingtermin vom 08.05.2017 eingeleitet worden war. Für das beantragte Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b UVPG i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG, da die Hochspannungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mehr als 15 km lang ist und eine Nennspannung von 220 kV oder mehr hat.
Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planunterlagen lagen in den betroffenen Städten, Märkten und Gemeinden vom 13.11.2018 bis zum 12.12.2018 öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. Ein Erörterungstermin hat am 27.01.2020 und am 28.01.2020 stattgefunden. In einer 1. Planänderung wurden einzelne fehlerhafte Angaben zum Waldeingriff in der Unterlage 6 berichtigt und die davon Betroffenen angehört. Aufgrund der im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgetragenen Äußerungen und Stellungnahmen als auch durch technische Änderungen der Vorhabenträgerin wurden die Planunterlagen ergänzt und aktualisiert. Eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach Art. 73 Abs. 3 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ist erforderlich.
Wegen der nach wie vor hohen Infektionszahlen der COVID-19-Pandemie wendet die Regierung von Oberfranken für die Auslegung der Planunterlagen das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) an. Die eigentliche Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG wird gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt.
Darüber hinaus sind die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot zur allgemeinen Einsicht auszulegen.
Zur Wahrung einer einheitlichen Frist in den betroffenen Gemeinden wird die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung des Plansatzes für die Zeit
vom 04. Februar 2021 bis einschließlich 03. März 2021
festgelegt.
Die Einwendungsfrist für die Öffentlichkeit endet zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist mit Ablauf des 17. März 2020 (§ 9 Abs. 1 UVPG i.V.m. Art 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG).