Sterbefall; Anzeige

  • Kurzbeschreibung

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.

  • Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist. Daher muss ein solcher Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden.

    Schriftliche Anzeige bei Sterbefällen in einer Klinik oder in einem Altenheim

    Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen, ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung Daten über den Verstorbenen erheben und sich von den Angehörigen die erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen lassen.

    Trotzdem ist nicht auszuschließen, dass Angehörige des Verstorbenen oder ein von ihnen beauftragtes Bestattungsunternehmen nochmals vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn dem Standesamt noch nicht alle die für die Beurkundung benötigten Daten vorliegen.

    Mündliche Anzeige

    Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss der Tod des Menschen beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn sich der Sterbefall nicht in einer Einrichtung (Klinik, Altenheim, usw.) ereignet hat.

    Zur Anzeige sind verpflichtet:

    • Jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
    • Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
    • Jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.

  • Fristen

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
  • Kosten

    keine
  • Rechtsgrundlagen