Geräte- und Maschinenlärmschutz; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

  • Kurzbeschreibung

    Wenn der Betrieb lauter Maschinen und Geräte außerhalb der dafür zulässigen Zeiten aus wichtigen Gründen zwingend erforderlich ist, kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
  • Beschreibung

    Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung regelt den Gebrauch von Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen im Freien. Diese Regelungen richten sich grundsätzlich sowohl an Unternehmer als auch an Privatpersonen.

    So dürfen Geräte und Maschinen in

    • reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten,
    • Kleinsiedlungsgebieten,
    • Sondergebieten, die der Erholung dienen,
    • Kur- und Klinikgebieten sowie
    • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

    im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht betrieben werden.

    Das gilt auch für motorbetriebene Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Kettensägen, Vertikutierer und ähnliche Geräte.

    Spezielle Regelungen bestehen für

    • Freischneider,
    • Grastrimmer und Graskantenschneider,
    • Laubbläser sowie Laubsammler,

    die nicht das gemeinschaftliche Umweltzeichen (europäische Umweltzeichen) tragen oder nicht den Anforderungen an die zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG entsprechen.

    Diese dürfen auch in der Zeit zwischen

    • 7:00 Uhr und 9:00 Uhr,
    • 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie
    • 17:00 Uhr und 20:00 Uhr

    nicht betrieben werden.

    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Betriebszeitbeschränkungen zulassen.

    Wer laute Geräte und Maschinen einsetzt, um Gefährdungen bei Unwetter oder Schneefall oder sonstige Gefahren für Mensch, Umwelt oder Sachgüter abzuwenden, benötigt keine Ausnahmegenehmigung.

    Für nächtliche Arbeiten in Mischgebieten, Gewerbe-und Industriegebieten muss keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden, wenn keines der oben genannten Gebiete unmittelbar von den Bauarbeiten betroffen ist.

    Eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich auch nicht erforderlich bei Baustellen an Straßen- und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung z. B. Bundesfernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit Ortsdurchfahrten) und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes.

  • Voraussetzungen

    • Arbeiten können aus nachvollziehbaren Gründen nicht während den zulässigen Zeiten durchgeführt werden
    • Arbeiten sind im öffentlichen Interesse
  • Fristen

    Ist eine Ausnahmezulassung erforderlich, muss der entsprechende Antrag auf jeden Fall rechtzeitig (eine Woche vor Beginn der Maßnahme, bei umfangreichen Maßnahmen zwei Wochen vor Beginn) eingereicht werden.

  • Kosten

    50 bis 6.000 EUR
  • Rechtsgrundlagen


Zuständige Abteilungen